Mindestlohn-dokumentations-verordnung
Kurz vor der Sommerpause wurde die seitens des Arbeitsministeriums angekündigte Änderung bei der Umsetzung des Mindestlohngesetzes vollzogen. Die Mindestlohndoku-
mentationsverordnung (MiLoDokVO) wurde hierzu neu gefasst und löst die bisherige Verordnung ab. Seit 1. August gelten die neuen Regelungen.
In den vergangenen Monaten hatten die Arbeitgeberverbände vehement die Korrektur der Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn gefordert. Nun kam es zu einem ersten Schritt zur Entbürokratisierung und Entlastung der Betriebe. Im Ergebnis ist aber festzustellen, dass die Korrekturen letztlich hinter dem gebotenen Änderungsbedarf zurückbleiben und weiterer Nachbesserungsbedarf besteht.
Lockerung der Aufzeichnungspflicht
Die bestehende Aufzeichnungspflicht wird durch die Neuregelung, wenn auch mit Wermutstropfen, gelockert. Bisher galt alleine, dass eine Aufzeichnungspflicht von Beginn, Ende und Dauer der Ist-Arbeitszeit nicht erforderlich ist, wenn das regelmäßige verstetigte monatliche Arbeitsentgelt 2.958,00 € übersteigt. Dieser Schwellenwert gilt nach wie vor, wurde aber ergänzt. Die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz entfällt bereits dann, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000,00 € brutto beträgt und dieses jeweils für die letzten abgerechneten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde. Der Haken an der Sache ist allerdings, dass die Formulierung in der Verordnung hierzu so zu verstehen ist, dass die zwölf Monate beim gleichen Arbeitgeber verbracht werden mussten. Die Aufzeichnungspflicht entfällt also nur bei Arbeitnehmern, welche länger als zwölf Monate im Betrieb sind und eine entsprechende Vergütung in dieser Zeit tatsächlich erhalten haben. Denn Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (z.B. Elternzeit) bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt. Für neu eingestellte Arbeitnehmer, die mit ihrem Gehalt nicht über der zuvor genannten Vergütungsgrenze von 2.958,00 € liegen, entfällt die Aufzeichnungspflicht für die ersten zwölf Monate somit nicht.
Mitarbeitende Familienangehörige
Darüber hinaus regelt die neue Verordnung, dass Aufzeichnungspflichten für im Betrieb des Arbeitgebers mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers nicht gelten. Sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person (z.B. GmbH) oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. KG) handelt kommt es auf die Verwandtschaft bzw. Beziehung zum vertretungsberechtigten Organ der Juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft an.
Zoll prüft nicht mehr die Überstundendokumentation
Weggefallen ist in der Verordnung der Bezug zum Arbeitszeitgesetz. Dies führt dazu, dass die Aufzeichnungspflicht von Überstunden entsprechend den Regelungen im Arbeitszeitgesetz zukünftig nicht mehr durch den Zoll überprüft wird. Vielmehr erfolgt die Kontrolle durch die zuständigen Behörden, d.h. dem Gewerbeaufsichtsamt.
Keine Erleichterung bei Minijobs
Nicht betroffen von den erleichterten Aufzeichnungspflichten sind die Arbeitnehmer in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Hier gelten die strengen Aufzeichnungspflichten unverändert fort, es sei denn, dass es sich bei dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin um ein Familienmitglied handelt.