Mindestlohn-dokumentations-verordnung

Änderung seit 1. August 2015


Kurz vor der Sommerpause wurde die seitens des Arbeitsministeriums angekündigte Änderung bei der Umsetzung des Mindestlohngesetzes vollzogen. Die Mindestlohndoku-
mentationsverordnung (MiLoDokVO) wurde hierzu neu gefasst und löst die bisherige Verordnung ab. Seit 1. August gelten die neuen Regelungen.


In den vergangenen Monaten hatten die Arbeitgeberverbände vehement die Korrektur der Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn gefordert. Nun kam es zu einem ersten Schritt zur Entbürokratisierung und Entlastung der Betriebe. Im Ergebnis ist aber festzustellen, dass die Korrekturen letztlich hinter dem gebotenen Änderungsbedarf zurückbleiben und weiterer Nachbesserungsbedarf besteht.

Lockerung der Aufzeichnungspflicht

Die bestehende Aufzeichnungspflicht wird durch die Neuregelung, wenn auch mit Wermutstropfen, gelockert. Bisher galt alleine, dass eine Aufzeichnungspflicht von Beginn, Ende und Dauer der Ist-Arbeitszeit nicht erforderlich ist, wenn das regelmäßige verstetigte monatliche Arbeitsentgelt 2.958,00 € übersteigt. Dieser Schwellenwert gilt nach wie vor, wurde aber ergänzt. Die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz entfällt bereits dann, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000,00 € brutto beträgt und dieses jeweils für die letzten abgerechneten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde. Der Haken an der Sache ist allerdings, dass die Formulierung in der Verordnung hierzu so zu verstehen ist, dass die zwölf Monate beim gleichen Arbeitgeber verbracht werden mussten. Die Aufzeichnungspflicht entfällt also nur bei Arbeitnehmern, welche länger als zwölf Monate im Betrieb sind und eine entsprechende Vergütung in dieser Zeit tatsächlich erhalten haben. Denn Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (z.B. Elternzeit) bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt. Für neu eingestellte Arbeitnehmer, die mit ihrem Gehalt nicht über der zuvor genannten Vergütungsgrenze von 2.958,00 € liegen, entfällt die Aufzeichnungspflicht für die ersten zwölf Monate somit nicht.

Mitarbeitende Familienangehörige

Darüber hinaus regelt die neue Verordnung, dass Aufzeichnungspflichten für im Betrieb des Arbeitgebers mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers nicht gelten. Sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person (z.B. GmbH) oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. KG) handelt kommt es auf die Verwandtschaft bzw. Beziehung zum vertretungsberechtigten Organ der Juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft an.

Zoll prüft nicht mehr die Überstundendokumentation

Weggefallen ist in der Verordnung der Bezug zum Arbeitszeitgesetz. Dies führt dazu, dass die Aufzeichnungspflicht von Überstunden entsprechend den Regelungen im Arbeitszeitgesetz zukünftig nicht mehr durch den Zoll überprüft wird. Vielmehr erfolgt die Kontrolle durch die zuständigen Behörden, d.h. dem Gewerbeaufsichtsamt.

Keine Erleichterung bei Minijobs

Nicht betroffen von den erleichterten Aufzeichnungspflichten sind die Arbeitnehmer in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Hier gelten die strengen Aufzeichnungspflichten unverändert fort, es sei denn, dass es sich bei dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin um ein Familienmitglied handelt.


Zusammengefasst gilt bezüglich der Aufzeichnungspflicht mit Inkrafttreten der neuen Verordnung folgendes:

  • Keine Aufzeichnungspflicht besteht bei mitarbeitenden Familienangehörigen
  • Keine Aufzeichnungspflicht besteht bei einem monatlichen verstetigten Einkommen des Arbeitnehmers in Höhe von über 2.958 Euro.
  • Keine Aufzeichnungspflicht besteht bei einem monatlichen verstetigten Einkommen des Arbeitnehmers in Höhe von über 2.000 Euro, sofern dieses in den letzten zwölf Monaten durch den gleichen Arbeitgeber nachweislich geleistet wurde.
  • Eine Aufzeichnungspflicht besteht bei einem monatlichen verstetigten Einkommen des Arbeitnehmers in Höhe von über 2.000 Euro, wenn dies durch den gleichen Arbeitgeber noch nicht in den letzten zwölf Monaten geleistet wurde. Eine Aufzeichnungspflicht entfällt somit erst ab dem dreizehnten Monat.
  • Eine Aufzeichnungspflicht besteht weiterhin unverändert bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern.

Achtung Abzocke!

Nur wenige Monate nach Einführung des Mindestlohns machte ein Unternehmen auf sich aufmerksam, welches sich "Mindestlohnzentrale" nannte. Dieses schrieb Betriebe an und mahnte einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz an, welcher eine Strafanzeige nach sich ziehen könnte. Gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages würde die Angelegenheit jedoch erledigt sein.

Reine Abzocke. Denn zuständig für die Einhaltung der Regelungen im Mindestlohngesetz ist ausschließlich die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zoll. Es wird daher dringend angeraten Vorsicht walten zu lassen, sollten Dritte mit einer Forderung an den Betrieb herantreten, weil ein vermeintlicher Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorläge und hierfür ein Geldbetrag zu leisten sei.

Unterstützung aus dem Schreinershop

Trotz Lockerung der Aufzeichnungspflicht ist in vielen Fällen eine Dokumentation nach wie vor notwendig. Dazu hat der Fachverband den „Arbeitsnachweis Mindestlohn“ konzipiert. Pro Seite kann damit der Arbeitnehmer einen ganzen Monat dokumentieren.

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