Kurz gemeldet: Bewegung im Thema Mindestlohn

Verbesserung: ja – Entwarnung: nein


Kürzlich wurde bekannt, dass Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles zu Änderungen bei der Umsetzung des Mindestlohngesetzes bereit sei. Nach massiven Protesten aus den Reihen der Arbeitgeberverbände werden nun - trotz der bisher gegenteiligen Äußerungen - Lockerungen in Aussicht gestellt.


Aufzeichnungspflichten gelockert

So soll rund ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes die Dokumentationspflicht für Arbeitgeber reduziert werden. Die bestehende Verpflichtung, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen soll künftig entfallen, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt in den letzten zwölf Monaten mindestens 2.000 Euro brutto betragen hat und das sich hieraus ergebende Nettogehalt auch tatsächlich regelmäßig ausbezahlt wurde. Bis dato liegt die Einkommensgrenze bei 2.958 Euro brutto / Monat. Für Minijobber sowie für Saisonarbeitskräfte, die die Einkommensgrenze von 2.958 Euro / Monat nicht übersteigen, bleibt die Aufzeichnungspflicht jedoch grundsätzlich bestehen. Eine Ausnahmeregelung, die gerade für die Handwerksbetriebe wichtig ist, ist darüber hinaus für die Beschäftigung von Familienmitgliederndes Arbeitgebers (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Eltern) angedacht, für die ebenfallsdie Aufzeichnungspflicht entfallen soll. Der Pferdefuß an der Reduzierung der Dokumentationspflicht ist, dass der Arbeitgeber im Falle einer Inanspruchnahme auf Lohndifferenzansprüche kaum die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises führen kann. Die Lockerung der Aufzeichnungspflichten führt jedoch nicht zu einer Lockerung des Mindestlohnes, der nach wie vor in der gesetzlichen Höhe zu zahlen ist.

Darüber hinaus sollen die Aufzeichnungspflichten von Überstunden nach dem Arbeitszeitgesetz künftig nicht mehr durch den Zoll, sondern ausschließlich durch die zuständigen Behörden, d.h. die Gewerbeaufsicht, überprüft werden.

Auftraggeberhaftung präzisiert

Eine Klarstellung des Bundesarbeitsministeriums zur Auftraggeberhaftung, also die Haftung für die Zahlung des Mindestlohns von Subunternehmern an deren Arbeitnehmer, soll dahingehend erfolgen, dass sowohl für die zivilrechtliche Haftung, als auch für die Anwendung der Bußgeldvorschriften nur ein "eingeschränkter" Unternehmerbegriff zu Grunde gelegt wird. Dabei übernimmt ein Unternehmen nur die Verantwortung für beauftragte Unternehmen, wenn eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben werden. Damit ergibt sich für das Schreinerhandwerk objektiv eine Verschärfung der Auftraggeberhaftung, da deren Auftraggeber, wenn dieser nicht unter den 'engen Unternehmerbegriff' fällt, für die Lohnerstattungsansprüche nicht in Anspruch genommen werden kann und sich damit die Haftungsquote der übrigen Unternehmer erhöht.

Welche der erwähnten Punkte wie umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Jedenfalls wird hierfür, so Frau Nahles, nicht das Mindestlohngesetz angefasst. Vielmehr sollen die anvisierten Änderungen im Wege einer Verordnung auf den Weg gebracht werden. Über den weiteren Fortgang werden wir unterrichten.