Erleichterter Zugang

Praktikum für Asylsuchende und Geduldete


Am 29. Juli hat das Bundeskabinett die Dritte Änderung der Beschäftigungsverordnung verabschiedet und damit Asylsuchenden und Geduldeten mit guten Bleibeperspektiven den Zugang zu mindestlohnfreien Praktika erleichtert. Da Praktika als Beschäftigungsverhältnisse gelten, bedürfen die vorgenannten Personengruppen jeweils einer Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit, ehe ein Praktikum aufgenommen werden kann. Mit der Änderung der Beschäftigungsverordnung fällt dieses Erfordernis nun weg, wodurch den jungen Asylsuchenden und Geduldeten leichter eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann.

Die neue Regelung gilt für Pflichtpraktika, Orientierungspraktika, ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktika mit einer Dauer bis zu drei Monaten und die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung. Zu beachten ist, dass diese Ausnahme nicht für Personen gilt, die als Flüchtlinge anerkannt worden sind und lediglich eine "Aufenthaltserlaubnis" besitzen. Weitergehende Informationen können dem von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen Merkblatt "Kurzübersicht Praktika für Asylbewerber und geduldete Personen" entnommen werden, das im geschützten Mitgliederbereich unter Downloads und Merkblätter im Bereich Recht unter Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht in der Kategorie sonstige arbeitsrechtliche Fragen eingestellt wurde.