Werk- und Bauvertragsrecht inkl. VOB/VOL

Bei Bauleistungen geht es häufig um hohe Geldbeträge. Daher ist es um so wichtiger, dass man sich mit den Grundlagen des Baurechts befaßt. Man kann Bauverträge in zwei große Gruppen unterteilen. Zum einen die Bauverträge, denen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, kurz VOB zu Grunde liegt, und zum anderen, die Verträge, die sich ganz regulär nach dem BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch richten.
Was jeder zur VOB/B wissen sollte, finden Sie hier.

Die VOB besteht aus den drei Teilen A, B und C.
Teil A enthält Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen.
Teil B enthält allgemeine Vertragsbedingungen und
Teil C die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (ATV).

Alle drei Teile sind von öffentlichen Auftraggebern bei ihren Bauleistungen zwingend anzuwenden. Es ist aber durchaus üblich, daß auch private Auftraggeber ihren Verträgen die Teile B und C der VOB zu Grunde legen.

Teil B regelt die vertraglichen Verpflichtungen in vielen Punkten abweichend von der gesetzlichen Grundkonzeption des BGB. Zu beachten ist, daß die VOB / B allgemeine Geschäftsbedingungen enthält. Sie ist nicht automatisch auf alle Bauverträge anzuwenden, vielmehr muss sie gesondert vereinbart werden. Weiterhin ist zu beachten, dass sie nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen ist, wenn dem privaten Vertragspartner zumindest die Möglichkeit gegeben wird, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Will man die VOB / B zur Vertragsgrundlage machen, so sollte man dem Kunden, zumindest wenn es sich um einen Privatmann handelt, ein Exemplar der VOB / B aushändigen.

Mustertexte und Merkblätter zu werkvertrags- bzw. baurechtlichen Themen finden Mitglieder hier.

Bei rechtlichen Fragen zu eigenen Bauvorhaben (Werkstättenneubau und -umbau) Ihrerseits, bitten wir Sie mit unserer Beratungsstelle Betriebstechnik Kontakt aufzunehmen.


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