Aufzeichnungspflicht der Ruhe- und Lenkzeiten

Handwerkerausnahme auf 100 km-Radius ausgeweitet

Ein Jahr nach dem entsprechenden Beschluss des EU-Parlaments ist die Neuregelung zur Aufzeichnungspflicht der Ruhe- und Lenkzeiten mit Wirkung zum 2. März 2015 in Kraft getreten. Schreinerbetriebe profitieren in der Fahrzeugklasse von 3,5 bis 7,5 Tonnen von der Ausweitung der Ausnahmeregelung von 50 auf 100 km.

Neu: 100 km-Radius

In Handwerksbetrieben gilt für Fahrzeuge der Gewichtsklasse von 3,5 bis 7,5 Tonnen im Umkreis von 100 km um den Betriebsstandort die sogenannte "Handwerkerausnahme" für nebenberufliche Fahrer. Der klassische Geselle, der ein Firmenfahrzeug der Sprinterklasse mit Anhänger nutzt, um damit für Montagearbeiten zur Baustelle zu fahren, fällt z.B. unter diese Kategorie. Für Fahrten innerhalb eines Radius von 100km um den Betriebsstandort müssen in diesem Fall die Ruhe- und Lenkzeiten nicht mehr aufgezeichnet werden. Ein in das Fahrzeug eingebauter analoger Fahrtenschreiber oder ein digitales Kontrollgerät müssen bei diesen Fahrten nicht benutzt werden.

Wie bisher: Keine Aufzeichnungspflicht bis 3,5 Tonnen

In der Gewichtsklasse bis 3,5 Tonnen bleibt die Rechtslage unverändert. Für Handwerksbetriebe besteht bei Fahrzeugen dieser Gewichtsklasse, unabhängig von der Entfernung vom Betriebsstandort, keine Aufzeichnungspflicht der Ruhe- und Lenkzeiten. Voraussetzung ist, dass das Führen des Nutzfahrzeuges nicht die hauptberufliche Tätigkeit des Fahrers ist. Für Schreinergesellen, deren Haupttätigkeit das Erstellen und Montieren von Schreinerprodukten ist, trifft dies regelmäßig zu.

Beachten Sie dazu bitte unsere unten stehenden passwortgeschützten Merk- und Formblätter für Mitgliedsbetriebe. Die Internet-Domain www.freemaptools.com können Sie außerdem nutzen, um ein Bild mit einem 100 km-Radius um Ihren Betriebsstandort zu erzeugen.


Eingeloggte Mitgliedsbetriebe und Innungen können nachstehende Informationen zur Aufzeichnungspflicht der Ruhe- und Lenkzeiten herunterladen.