Mindestlohn

Ab 1. Januar 2015 Realität

Das Mindestlohngesetz ist beschlossen. Damit gilt ab Januar 2015 der erste gesetzliche Mindestlohn für Deutschland.

Der Bundestag hat am 03.07.2014 das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) verabschiedet und der Bundesrat dem Gesetzentwurf am 11.07.2014 zugestimmt. Das Gesetz ist am 16.08.2014 in Kraft getreten und sieht den Mindestlohnanspruch vor. Gemäß §1 Abs. 1, 2 MiLoG hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland ab dem 1. Januar 2015 erstmalig Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns von derzeit 8,50 € brutto je Zeitstunde durch den Arbeitgeber. Dies ist aber nicht die einzige Neuregelung, welche das MiLoG für die Handwerksbetriebe bereithält.

Der Schreinerbetrieb, in seiner Funktion als Arbeitgeber und auch als Auftraggeber (z.B. bei Beauftragung von Nachunternehmern), wird im Rahmen des Mindestlohngesetzes und dessen Umsetzung mit zahlreichen weiteren Fragen konfrontiert werden:

  • Für wen gilt das Mindestlohngesetz?
  • Wie bestimmt sich der Mindestlohn und wann ist dieser fällig?
  • Welche Melde- und Dokumentationspflichten sind zu beachten?
  • Wofür haftet der Schreiner als Auftraggeber?
  • Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohngesetzes und wie werden etwaige Verstöße geahndet?

Eine erste Antwort auf die aufgeworfenen Fragen sind in einem umfassenden Artikel, den der FSH Bayern auf hier im für Mitglieder geschützten Bereich zusammengefasst eingestellt hat.



Dennoch werden eine Vielzahl von Fragen zunächst ungeklärt bleiben und es ist abzuwarten, wie die Rechtsprechung hierauf antworten wird. Der FSH Bayern wird die Mitgliedsbetriebe zeitnah darüber informieren.