Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer


Viele kleinere Unternehmen bleiben steuerfrei
Bundestag und Bundesrat haben am 27. November bzw. am 5. Dezember 2008 die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen. Aller Voraussicht nach treten neuen Regelungen dann am 1. Januar 2009 in Kraft. Familienunternehmer interessiert dabei vor allem die erbschaftsteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen.

Vorneweg ist zu sagen, dass zukünftig für viele Söhne und Töchter, die das Familienunternehmen erben, keine Erbschaftsteuer anfällt.

Wahlrecht für Erben
Hat ein Betriebsinhaber zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 geerbt, besteht ein Wahlrecht, ob das Finanzamt altes oder neues Recht anwenden soll. Kein Wahlrecht besteht, wenn der Betrieb in diesem Zeitfenster im Rahmen einer Schenkung übergeben wurde. In diesem Fall gilt ausnahmslos das alte Erbschaftsteuerrecht.

Wir empfehlen Ihnen bei Fragen zur Erbschaftsteuer unmittelbar beim Steuerberater Rat einzuholen. Insbesondere für die Frage, ob das alte oder das neue Recht für Sie günstiger ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Der FSH Bayern kann in Steuerfragen keine individuellen Beratungsleistungen erbringen.

Erhöhte Freibeträge
Die persönlichen Freibeträge sind in allen Steuerklassen erhöht worden und können - wie bisher - alle 10 Jahre erneut in voller Höhe genutzt werden. Bei den Kindern ist der persönliche Freibetrag zum Beispiel fast verdoppelt worden. Tabelle 1 zeigt den Vergleich der neuen und alten Freibeträge für die verschiedenen Steuerklassen (alte Freibeträge in Klammern).

Erhöht wurden auch die Tarifstufen für das der Erbschaftsteuer unterliegende Vermögen. In der Steuerklasse I reicht beispielsweise die erste Tarifstufe mit einem Steuersatz von 7% nun bis zu 75.000 Euro und die zweite Tarifstufe mit einem Steuersatz von 11% nun bis zu 300.000 Euro. In den Steuerklassen II und III wurde mit der Erhöhung der Tarifstufen jedoch auch eine Erhöhung der Steuertarife verbunden. Für die Erben von Betriebsvermögen spielt dies jedoch keine Rolle, denn für Betriebsvermögen gilt - unabhängig vom Verwandtschaftsgrad ? immer die Steuerklasse I.

Neue Bewertungsvorschriften
Zukünftig sind nicht die Buchwerte, sondern die Verkehrswerte des Betriebsvermögens der Ausgangspunkt für die Berechnung der anfallenden Erbschaftsteuer. Alle Unternehmen werden künftig unabhängig von der Rechtsform mit dem sogenannten gemeinen Wert (Verkehrswert) bewertet. Die Ausgangsbasis zur Berechnung der Erbschaftsteuer wird sich dadurch in vielen Fällen erhöhen.

Abschmelzmodell Variante 1
Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Übertragung von Betriebsvermögen begünstigt. Dabei gibt es zwei Varianten, zwischen denen der Steuerpflichtige wählen kann. Welche Variante angewandt werden soll, muss verbindlich beantragt werden. Eine nachträgliche Entscheidung für die jeweils andere Variante ist nicht möglich.

Die erste Option mit einer Bindung des Betriebsvermögens über sieben Jahre (Behaltensfrist) kann nur gewählt werden, wenn der Betrieb maximal 50 Prozent an Verwaltungsvermögen hält. Von dem geerbten Betriebsvermögen bleiben bei dieser Option 85% steuerfrei (Verschonungsabschlag). Die verbleibenden 15% unterliegen ebenfalls nicht der Besteuerung, sofern der Wert dieses Vermögens 150.000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Übersteigen die verbleibenden 15% des Betriebsvermögens den Abzugsbetrag von 150.000 Euro, so wird der Abzugsbetrag um 50% des übersteigenden Teils gekürzt. Dies bedeutet, dass erst bei einem Betriebsvermögen von drei Millionen Euro der Abzugsbetrag komplett ausläuft.

Neben der Behaltensfrist von 7 Jahren gibt es für die Variante 1 eine zweite Voraussetzung. Nach einem Zeitraum von 7 Jahren nach dem Besteuerungszeitpunkt darf die Lohnsumme nicht weniger als 650% der Lohnsumme im Übertragungszeitpunkt betragen. Von dieser Lohnsummenklausel bleiben jedoch die Betriebe bis zu 10 Beschäftigten verschont. Bei den kleineren Unternehmen gilt lediglich die siebenjährige Behaltensfrist.

Der persönliche Freibetrag des Erben (bei Kindern immerhin 400.000 Euro) kommt nach der Berücksichtigung des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags ebenfalls zur Anwendung. Ein entsprechendes Rechenbeispiel zeigt Bild 2.

Abschmelzmodell Variante 2
Die zweite Option mit einer Bindung des Betriebsvermögens über zehn Jahre (Behaltensfrist) kann nur gewählt werden, wenn der Betrieb maximal 10% an Verwaltungsvermögen hält. Von dem geerbten Betriebsvermögen bleiben bei dieser Option 100% steuerfrei (Verschonungsabschlag). Neben der Behaltensfrist von 10 Jahren gibt es für die Variante 2 ebenfalls eine Lohnsummenklausel. Nach einem Zeitraum von 10 Jahren nach dem Besteuerungszeitpunkt darf die Lohnsumme nicht weniger als 1000% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt betragen. Auch hier gilt die Lohnsummenklausel für Betriebe bis zu 10 Beschäftigten nicht. Lediglich die Behaltensfrist von 10 Jahren muss von diesen kleineren Unternehmen eingehalten werden, damit das Betriebsvermögen komplett erbschaftssteuerfrei vererbt wird.

Verwaltungsvermögen
Vermietete bzw. verpachtete Grundstücke (außer wenn die Vermietung/Verpachtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgt) zählen als Verwaltungsvermögen. Ebenfalls zum Verwaltungsvermögen gehören Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer unmittelbaren Beteiligung von weniger als 25% und z.B. Wertpapiere, Edelmetalle, Münzen und Kunstgegenstände.