Innenministerium bestätigt Verbandsposition

Türen in Fluchtwegen

Der FSH Bayern vertritt die Auffassung, dass für Türen in Fluchtwegen keine CE-Kennzeichnung der „Fähigkeit zur Freigabe“ und keine Fremdüberwachung der Fertigung notwendig sind. Diese Position wurde inzwischen durch die  Oberste Baubehörde bestätigt.


Beschlaghersteller und einige Türenhersteller verunsichern die Branche mit Aussagen zur Herstellung von Fluchtwegtüren bzw. Notausgangstüren: Die Herstellung sei ausschließlich erlaubt, wenn die Fertigung der Türen auf Basis einer Erstprüfung erfolgt und fremdüberwacht wird. Diese Türen seien dann auch hinsichtlich der "Fähigkeit zur Freigabe" mit dem CE-Kennzeichen zu versehen. Diese Aussagen sind jedoch nicht korrekt.


" STATTDESSEN GILT:

- Die "Fähigkeit zur Freigabe" ist öffentlich-rechtlich nicht gefordert

- Die Produkte nach DIN EN 179 oder DIN EN 1125 sind nicht zwingend zu verwenden

- Es besteht in Deutschland keine Pflicht, im Rahmen der CE-Kennzeichnung Angaben zur "Fähigkeit zur Freigabe" zu machen

Im Ergebnis besteht damit keine Pflicht zur Erstprüfung der Türen in Fluchtwegen und Notausgängen. Somit ist die Fremdüberwachung bei der Herstellung nicht erforderlich.


Die vorstehende Zusammenfassung gilt für Deutschland und wurde zwischenzeitlich aufgrund einer Anfrage des FSH Bayern durch die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bestätigt. Notausgangstüren mkönnen nach wie vor im oben angeführten Sinn ohne Prüfnachweis und Fremdüberwachung hergestellt werden. Sollten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern, werden wir berichten.


Bei den Anforderungen an Fluchttüren gemäß den Bauordnungen hat sich nichts geändert.

Mirko Reich

Ihr Ansprechpartner beim FSH Bayern für alle Themen rund um die Produkttechnik und Normung ist Mirko Reich.

Sie erreichen ihn unter:
Tel: 089 / 54 58 28 - 29
E-Mail: reich@remove-this.schreiner.de