" STATTDESSEN GILT:
- Die "Fähigkeit zur Freigabe" ist öffentlich-rechtlich nicht gefordert
- Die Produkte nach DIN EN 179 oder DIN EN 1125 sind nicht zwingend zu verwenden
- Es besteht in Deutschland keine Pflicht, im Rahmen der CE-Kennzeichnung Angaben zur "Fähigkeit zur Freigabe" zu machen
Im Ergebnis besteht damit keine Pflicht zur Erstprüfung der Türen in Fluchtwegen und Notausgängen. Somit ist die Fremdüberwachung bei der Herstellung nicht erforderlich.